Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
SGB IV§ 28q Prüfung bei den Einzugsstellen und den Trägern der Rentenversicherung
Stand: 31.12.2025
Wird zitiert von 15
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Nach Gewicht
- BSG, 16.07.2019 – B 12 KR 6/18 RStatusfeststellungsverfahren - sachliche Zuständigkeit - Arbeitgebermeldung - Vorrang des Clearingstellenverfahrens gegenüber Statusfeststellung durch -Einzugsstelle - Klagebefugnis für DRV Bund - Garantie des gesetzlichen Richters gewährleistet abstrakt-generelle Vorausbestimmung der zur Entscheidung eines konkreten Streitfalles berufenen RichterZitiert von 23
- BSG, 16.07.2019 – B 12 KR 5/18 RStatusfeststellungsverfahren - sachliche Zuständigkeit - Arbeitgebermeldung - Vorrang des Clearingstellenverfahrens gegenüber Statusfeststellung durch Einzugsstelle - Klagebefugnis für DRV Bund - Garantie des gesetzlichen Richters erstreckt sich nicht auf einen "gesetzlichen Berichterstatter" bei den die Entscheidung vorbereitenden VerfahrenshandlungenZitiert von 5
- SG Berlin, 22.02.2017 – S 28 KR 921/14
- BSG, 29.03.2022 – B 12 KR 7/20 R(Vergleichsschluss der Einzugsstelle über rückständige Gesamtsozialversicherungsbeiträge ersetzende Schadensersatzforderung nur im Einvernehmen mit den beteiligten Rentenversicherungsträgern - Beitragsanspruch iS von § 28h Abs 1 Satz 3 SGB 4)Zitiert von 5
- BAG, 23.02.2005 – 4 AZR 191/04Zitiert von 11
- LSG Berlin-Brandenburg, 15.06.2022 – L 9 KR 226/20 WAZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.12.2017 – L 9 KR 159/15
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.12.2017 – L 9 KR 539/15
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.12.2017 – L 9 KR 165/15Zitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28q SGB IV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/28q#abs-1 (1) Die Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit prüfen bei den Einzugsstellen die Durchführung der Aufgaben, für die die Einzugsstellen eine Vergütung nach § 28l Absatz 1 erhalten, mindestens alle vier Jahre. Satz 1 gilt auch im Verhältnis der Deutschen Rentenversicherung Bund zur Künstlersozialkasse. Die Deutsche Rentenversicherung Bund speichert in dem in § 28p Absatz 8 Satz 1 genannten Dateisystem Daten aus dem Bescheid des Trägers der Rentenversicherung nach § 28p Absatz 1 Satz 5, soweit dies für die Prüfung bei den Einzugsstellen nach Satz 1 erforderlich ist. Sie darf diese Daten nur für die Prüfung bei den Einzugsstellen speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken. Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung hat auf Anforderung des prüfenden Trägers der Rentenversicherung die folgenden Angaben zu übermitteln, soweit dies für die Prüfung nach Satz 1 erforderlich ist:
Die Übermittlung darf auch durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehnten Buches bedarf.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/28q#abs-1a (1a) Die Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit prüfen bei den Einzugsstellen für das Bundesamt für Soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds im Hinblick auf die Krankenversicherungsbeiträge im Sinne des § 28d Absatz 1 Satz 1 die Geltendmachung der Beitragsansprüche, den Einzug, die Verwaltung, die Weiterleitung und die Abrechnung der Beiträge entsprechend § 28l Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die mit der Prüfung nach Satz 1 befassten Stellen übermitteln dem Bundesamt für Soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds die zur Geltendmachung der in § 28r Absatz 1 und 2 bezeichneten Rechte erforderlichen Prüfungsergebnisse. Die durch die Aufgabenübertragung und -wahrnehmung entstehenden Kosten sind den Trägern der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit aus den Einnahmen des Gesundheitsfonds zu erstatten. Die Einzelheiten des Verfahrens und der Vergütung vereinbaren die Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/28q#abs-2 (2) Die Einzugsstellen haben die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen bis zur nächsten Einzugsstellenprüfung aufzubewahren und bei der Prüfung bereitzuhalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/28q#abs-3 (3) Die Einzugsstellen sind verpflichtet, bei der Darlegung der Kassen- und Rechnungsführung aufklärend mitzuwirken und bei Verfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, angemessene Prüfhilfen zu leisten. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit treffen entsprechende Vereinbarungen. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die landwirtschaftliche Krankenkasse können dabei ausgenommen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/28q#abs-4 (4) Die Prüfung erstreckt sich auf alle Stellen, die Aufgaben der in Absatz 1 genannten Art für die Einzugsstelle wahrnehmen. Die Absätze 2 und 3 gelten insoweit für diese Stellen entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/28q#abs-5 (5) Die Einzugsstellen und die Bundesagentur für Arbeit prüfen gemeinsam bei den Trägern der Rentenversicherung deren Aufgaben nach § 28p mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung kann durch Abruf der Arbeitgeberdateisysteme (§ 28p Absatz 8) im automatisierten Verfahren durchgeführt werden. Bei geringfügigen Beschäftigungen gelten die Sätze 1 und 2 nicht für die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Einzugsstelle.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/28q#abs-6 (6) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem die Träger der Rentenversicherung ihre elektronischen Akten führen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfungen nach den Absätzen 1 und 1a stehen und in welchem der Name, die Anschrift, die Betriebsnummer und weitere Identifikationsmerkmale jeder Einzugsstelle, die erforderlichen Daten für die Planung der Prüfungen bei den Einzugsstellen sowie die Ergebnisse der Prüfungen gespeichert sind. Die in den Dateisystemen gespeicherten Daten dürfen nur für die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 1a durch die jeweils zuständigen Träger der Rentenversicherung verarbeitet werden. Die in dem Dateisystem gespeicherten Daten dürfen zusätzlich für die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 1a durch die Bundesagentur für Arbeit und zum Abruf der Prüfergebnisse durch das Bundesamt für Soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds verarbeitet werden.